Amputation ohne schriftliche Aufklärung
Frau L. aus S. arbeitet in einer Produktionsfirma. Während der Arbeit kommt es zu einem Zwischenfall, der Mittelfinger gerät in die Maschine, wobei der Finger verletzt wird. Die gesamte Fingerbeere samt Finderkuppe wurde vom Knochen abgerissen. Das Amputat konnte in der Fabrik nicht mehr gefunden werden, es wurde vermutlich zerstört. Unter der Operation entscheidet der Chirurg, dass das Glied nicht mehr erhalten werden kann, sondern amputiert werden muss. Er sagt, dass er das der, stets wachen, Patientin mitgeteilt habe. Diese kann sich nicht daran erinnern. Es ist auch kein unterschriebenes Patientenaufklärungsprotokoll vorhanden. Nach der Operation ist Frau L. schockiert. Sie leidet unter dem Verlust der Fingerkuppe.
Frau L. meldet sich bei der Patientenstelle, weil sie wissen möchte, ob der Operateur richtig gehandelt hat. Sie will wissen, ob nicht eine Hauttransplantation zur Deckung des Defektes hätte durchgeführt werden können anstelle einer Amputation. Die Patientenstelle holt die Krankenakten ein. Eine Hauttransplantation direkt auf den Knochen wäre, laut Operateur, nicht möglich gewesen, so dass eine Kürzung des Fingers angesichts der Grösse und Lokalisation des Weichteilschadens unumgänglich war. Es stellt sich jedoch heraus, dass es weniger um die Frage geht, was aus medizinischer Sicht besser gewesen wäre, als viel mehr, dass der Patientin die Entscheidung für das weitere Vorgehen ohne Rücksprache genommen wurde. Hier wurde die rechtliche Aufklärungspflicht ganz klar verletzt. Frau L. sagte, dass nie über eine Amputation des Endgliedes mit ihr gesprochen wurde, sei es noch vor oder während der Operation. Für Frau L. waren diese Erfahrungen sehr traumatisch. Ferner hat sie am Stumpf Nervenschmerzen, die Haut über dem Knochen ist gespannt und straff. Eine Reoperation ist nötig. Der Operateur bedauert diese Entwicklung und erklärt sich bereit, den Fall seiner Haftpflichtversicherung zu melden. Die Patientenstelle stellt eine Forderung für eine Massanfertigung einer Silikonprothese, für Lohnausfälle und eine Genugtuungssumme für Frau L. zusammen. Inwiefern die Haftpflichtversicherung des Operateurs entgegenkommend sein wird, ist momentan noch unklar.