Aufgewacht unter der Narkose
Herr B.K. ist bei einer Feier im Wald in der Dunkelheit über einen grossen Stein gestolpert und hat sich eine Wunde am linken Oberschenkel zugezogen. Die dabei entstandene Wunde wurde im Notfall genäht. Vier Tage im Anschluss bemerkte er eine Infektion der Wunde mit Schwellung und Fieber, welche antibiotisch behandelt wurde. Eine beginnende Nekrose (absterbendes Gewebe) machten mehrere Operationen nötig. Bei einem dieser Eingriffe in Narkose wachte Herr B.K. während der Operation auf und konnte sich nicht zu den Schmerzen äussern, da er eine Larynxmaske trug. Diese Erfahrung war für ihn traumatisch. Zudem versagte auch noch das Gerät, welches die Entnahme zur Haut-Transplantation am Oberschenkel übernehmen sollte. Herr B.K. wurde verletzt und die Wundheilung verzögerte sich dadurch erheblich.
Herr B.K. wendet sich an die Patientenstelle, um den Narkosezwischenfall und die Verletzungen wegen dem defekten Gerät abzuklären. Er möchte eine Genugtuung erhalten, weil ihm Mehrkosten durch die verzögerte Wundheilung am Oberschenkel entstanden sind. Die Patientenstelle nimmt mit dem Spital Kontakt auf und bestellt alle Krankenakten von Herr B.K., um diese zu studieren. Mit einem Schreiben an das Spital macht die Patientenstelle darauf aufmerksam, dass bei der Operation nicht alles optimal verlaufen ist. Einerseits die unangenehme Situation unter Narkose zu erwachen und andererseits das defekte Gerät für die Hautentnahme am Oberschenkel. In einer Erklärung bittet sie das Spital um eine Entschädigung für die entstandenen Schmerzen und die Mehrkosten für den Patienten, welcher er für den Weg in die Wundsprechstunde auf sich nehmen musste. Ebenso schlägt die Patientenstelle vor, dass in einem klärenden Gespräch mit dem Anästhesisten und Herrn B.K. die unangenehmen Erfahrungen während der Anästhesie verarbeitet werden können. Die Antwort der Verantwortlichen des Spitals kommt prompt. Sie bieten einen erneuten Termin für ein Gespräch an und weisen darauf hin, dass ein Anästhesieversagen als Komplikation unter einer Operation jederzeit möglich ist. Für Herr B.K., welcher starker Raucher ist, stellt eine Narkose ein erhöhtes Risiko dar. Auch die Wundheilungsstörung lässt sich ein Stück weit durch den übermässigen Gebrauch von Nikotin erklären. Aus Kulanzgründen hat sich das Spital dennoch entschieden, Herrn B.K. eine Entschädigung zu bezahlen. Bestimmt kann damit das Spital mit diesem Entgegenkommen etwas zum positiven Genesungsverlauf beitragen.