Hat Arzt Sorgfaltspflicht verletzt?
Herr L.A. aus R. muss sich einer Leistenhernienoperation unterziehen. Die laparoskopische Operation verlief erfolgreich, doch während der Erstmobilisation kam es zu einem symptomatischen Blutdruckabfall. In der Folge litt Herr A. unter verstärkten Bauchschmerzen, sein Blutdruck war tief. Die am nächsten Tag eingeleitete Untersuchung ergab eine Blutung im Bauchraum, die zu einem deutlichen Hämoglobinabfall geführt hat. Notfallmässig wurde Herr A. reoperiert, die Blutungsquelle konnte jedoch nicht mehr gefunden werden.
Herr A. gelangt an die Patientenstelle und möchte wissen, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt. Für eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung müssen folgende drei Kriterien vorliegen: ein Behandlungsfehler, ein Gesundheitsschaden und die Kausalität (Zusammenhang) zwischen Fehler und Schaden. Nach diversen Abklärungen kommt die Patientenstelle zum Schluss, dass im Fall von Herr A. keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden kann. Die Indikation für die Leistenhernienoperation war gegeben. Mittels Aufklärungsprotokoll wurde Herr A. über die Risiken des Eingriffs informiert. Er hat sein Einverständnis zu Operation gegeben. Leider ist eines der Risiken, eine Blutung, eingetreten. Die Blutung wurde rechtzeitig erkannt und die entsprechenden Massnahmen wurden eingeleitet.
Ob nun Herr A. Glück im Unglück oder einfach nur Pech hatte, sei dahingestellt. Sicher ist jedoch, dass der menschliche Körper nicht immer so reagiert, wie die Ärzte oder der Patient es sich wünschen und Komplikationen auftreten können. Zum Glück wurde im obengenannten Fall sofort reagiert und Herr A. erfreut sich nach der Genesungszeit nun bester Gesundheit.