IV Rentenanspruch

Trudi K. bezog während einiger Jahre eine halbe IV-Rente. Im Oktober 2007 trat eine neue schwere Krankheit auf, die jede Erwerbstätigkeit bis auf weiteres verunmöglichte. Hinzu kam eine Scheidung, die sich zusätzlich negativ auf ihre finanzielle Situation auswirkte.

Durch die schwere Erkrankung und die Belastung durch die Scheidung fand Trudi K. nicht die Kraft, sich um mehr als gerade mal das tägliche Leben zu kümmern. So meldete sie sich erst zwei Jahre nach Ausbruch der Krankheit bei der Patientenstelle AG/SO und bat um Unterstützung. Eine Meldung bei der IV-Stelle über ihre veränderten Verhältnisse ist bis dahin unterblieben.

Gemäss Invalidenversicherungsgesetz (IVG) besteht eine Meldepflicht, wenn Änderungen in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eintreten, wie es bei unserer Klientin seit Oktober 2007 der Fall war. Aufgrund der neuen wirtschaftlichen Verhältnisse (Scheidung) wäre sie gezwungen, ihre Erwerbstätigkeit von theoretisch 50% auf 80% zu erhöhen. 20% würden für den Haushalt angerechnet.

Da Trudi K. aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, besteht diesbezüglich eine volle Invalidität, für den Haushalt wird eine Teilinvalidität angerechnet. Daraus resultiert eine ganze Rente. Trudi K erhält diese Rente jedoch infolge der unterlassenen Meldung der veränderten Verhältnisse erst ab September 2009. Zu diesem Zeitpunkt reichte die Patientenstelle ein Rentenrevisionsgesuch bei der IV-Stelle ein. Der Anspruch auf eine volle Rente hätte schon seit Februar 2008 bestanden. Leider hat Trudi K. zu spät mit der Patientenstelle Kontakt aufgenommen, so dass das Rentenrevisionsgesuch nicht rechtzeitig gestellt werden konnte.

Die Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung sieht vor, dass eine Veränderung der Verhältnisse berücksichtigt wird, wenn eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Dies hat, wie dieser Fall zeigt, wesentliche Auswirkungen auf die Höhe der Rente.

 

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