Neue Verjährungsfrist bei Zusatzversicherung

Oliver K. meldet sich bei der Patientenstelle AG/SO, weil seine Krankenkasse sich weigert, den Rechnungsbetrag einer therapeutischen Leistung aus der Zusatzversicherung zu bezahlen. Die Behandlung erfolgte im Jahr 2019. Aufgrund einer Krankheit und einem schweren Unfall hat Oliver K. die Rechnung übersehen und erst nach über zwei Jahren der Krankenkasse geschickt. Die Krankenkasse lehnt nun die Bezahlung der Behandlungskosten mit der Begründung der Verjährung ab. Die zweijährige Verjährungsfrist bei der Zusatzversicherung wurde um vier Monate verpasst.

Seit 25 Jahren ist Oliver K. bei der gleichen Krankenkasse versichert und hat die Beiträge stets pünktlich bezahlt. Oliver K. ist pensioniert und sein monatliches Einkommen äusserst gering. Er bittet die Patientenstelle AG/SO um Unterstützung.

Die Patientenstelle AG/SO wendet sich mit einem Schreiben an die Krankenkasse mit der Bitte, die Angelegenheit wohlwollend zu prüfen und die Behandlungskosten auf dem Kulanzweg zu vergüten. Die Krankenkasse zeigt Verständnis und bezahlt den Rechnungsbetrag vollumfänglich aus der Zusatzversicherung. Oliver K. freut sich sehr über diesen Ausgang und dankt der Patientenstelle AG/SO für das Engagement.

Neu seit 1. Januar 2022: Verjährungsfrist von 5 Jahren bei Zusatzversicherung.

Das Bundesgesetzt über den Versicherungsvertrag sieht ab diesem Jahr eine Verlängerung der Verjährungsfrist von bisher zwei auf fünf Jahre bei der Zusatzversicherung vor, dies zu Gunsten der Versicherungsnehmer*innen.

Patient*innen haben somit fünf Jahre ab Behandlungsbeginn Zeit, eine Rechnung für die Rückerstattung einzuschicken. Was später kommt, muss die Krankenkasse nicht mehr übernehmen.

Erfolgte die Behandlung vor dem 1. Januar 2022 empfehlen wir, die zweijährige Frist einzuhalten. Bei Leistungen aus der Zusatzversicherung sollten Patient*innen darauf achten, die Rechnungen rechtzeitig zu bekommen und gegebenenfalls anzufordern.

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