Schmerzen im Unterleib

Frau Z. aus L. leidet seit längerer Zeit an starken Unterbauchschmerzen. Die diversen Untersuchungen zeigen, dass eine Entfernung der Gebärmutter sowie der Eierstöcke unumgänglich ist, da sie an Endometriose (Gebärmutterschleimhaut, die ausserhalb der Gebärmutterhöhle vorkommt und Schmerzen verursachen kann) erkrankt ist. Ihre Gynäkologin bespricht mit ihr ausführlich die Risiken, welche eine solche Operation mit sich bringt. Mögliche Komplikationen, wie Wundheilungsstörungen, Infektionen, Verletzungen von Darm, Harnleiter oder der Harnblase sowie (Nach-) Blutungen kommen selten vor, ein geringes Restrisiko besteht jedoch. Da bei Frau Z. auch kein Kinderwunsch mehr besteht, stimmt sie der Operation zu. Nach erfolgter Operation wendet sie sich an die Patientenstelle Aargau/Solothurn, weil sie das Gefühl hatte, bei der Operation sei ein Harnleiter durchtrennt worden.

Zwei Wochen nach der Operation stellte die Gynäkologin anlässlich einer Nachkontrolle fest, dass sich eine Infektion manifestiert hatte. Sie verschreibt Frau Z. ein Antibiotikum und teilt ihr mit, dass sie sich bei einer Verschlechterung des Zustandes sofort melden solle. Nach 48 Stunden begab sich Frau Z. in die Notfallaufnahme eines Spitals anstatt sich bei der Gynäkologin zu melden. Die Patientenstelle AG/SO holt bei der zuständigen Ärztin den Operationsbericht ein und besorgt sich auch die Unterlagen der Notfalleinweisung des Spitals, in welches sich Frau Z. begeben hatte. Diese belegen, dass via einer urologischen durchgeführten CT-Untersuchung ein kleines Leck im Bereich des Harnleiters vorhanden ist. Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass die Patientin mit einer leichten Nierenbeckenerweiterung aufgenommen wurde. Eine zweite Operation korrigiert die Harnleiterläsion, danach ist der Verlauf komplikationsfrei. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die erste Operation standardgemäss erfolgt ist. Die zeitlich verzögerte Infektion entspricht dem natürlichen Verlauf nach thermischen Schäden am Harnleiter und ist eine mögliche Komplikation bei einer solchen Operation. Eine Sorgfaltspflichtverletzung konnte in diesem Fall nicht nachgewiesen werden. Unsere Klientin war dankbar, dass ihre offenen Fragen nun geklärt waren. Einen bleibenden gesundheitlichen Schaden ist ihr nicht entstanden.

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