Verjährungsfrist

Kurt F. war während mehrerer Jahre wegen eines Leidens in ärztlicher Behandlung. Schliesslich konnte die Therapie abgeschlossen werden. Er erhielt dafür keine Rechnung und hat deswegen auch nie bei der Ärztin nachgefragt. Er hätte mit einer Kostenbeteiligung (Franchise, Selbstbehalt) rechnen müssen. Etwas mehr als 5 Jahre nach Therapieabschluss ist dann doch noch die Arztrechnung bei ihm eingetroffen. Von der obligatorischen Krankenversicherung erhielt er jedoch keine Rückerstattung dieser Kosten. Dies, weil der Anspruch auf Beiträge 5 Jahre nach dem Erbringen der Leistung erlischt. Für die ärztliche Behandlung, die dem Auftragsrecht unterliegt, und der entsprechenden Rechnung tritt die Verjährung erst nach 10 Jahren ein.

Es ist deshalb wichtig, dass der Patient sich darum kümmert, dass er rechtzeitig die Rechnung für eine Behandlung erhält, damit er nicht seinen Anspruch auf Rückvergütung durch die Krankenkasse verliert.

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